Im Regelfall für Sie kostenfrei ...
Unsere Dienstleistungen sind für Sie kostenfrei, sofern Sie einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein besitzen. Diesen erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit, bei der ARGE oder dem Jobcenter.
Empfänger von Arbeitslosengeld I haben einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines solchen Gutscheines, wenn sie mindestens sechs Wochen arbeitssuchend gemeldet sind.
Empfänger von Arbeitslosengeld II können den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ebenso erhalten. Die Entscheidung darüber liegt jedoch im Ermessen des jeweiligen Bearbeiters. Erfahrungsgemäß wird aber auch hier der Gutschein gern ausgestellt, wenn dies die Chancen auf die Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erhöht.
Kein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein?
Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch gern weiter, wenn kein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorliegt, weil Sie z.B. in ungekündigter Stellung oder (noch) nicht anspruchsberechtigt sind. In diesem Falle erheben wir ein Vermittlungshonorar, welches wir mit Ihnen im Vorab transparent und fair besprechen. Das Vermittlungshonorar wird nur erhoben, wenn wir erfolgreich für Sie tätig waren. Bis dahin bleiben all unsere Aktivitäten und Dienstleistungen - auch Beratungsgespräch und Profilerstellung - für Sie kostenfrei.
Natürlich können Sie das Vermittlungshonorar auch in mehreren Raten zahlen.
Nehmen Sie zu uns Kontakt auf - wir kümmern uns gerne um Ihr Anliegen!